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Maximalbetrag 3. Säule 2025 – Höchstbeträge für Angestellte und Selbstständige

Arthur Oliver Bennett Cooper • 2026-04-11 • Gepruft von Elias Hoffmann

Der Maximalbetrag für Einzahlungen in die dritte Säule bleibt 2025 stabil. Das Bundesamt für Sozialversicherungen legt die Grenzen jährlich fest und passt sie an die Lohnentwicklung an. Für Angestellte mit Pensionskasse gilt weiterhin ein Höchstbetrag von 7’258 Franken, während Selbstständige und Personen ohne Pensionskasse bis zu 36’288 Franken steueroptimiert zurücklegen können.

Die dritte Säule stellt in der Schweizer Vorsorgearchitektur ein zentrales Element der persönlichen Altersvorsorge dar. Seit Jahren steigt das Interesse an steueroptimalen Einzahlungen, da Abgaben an die Säule 3a unmittelbar vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Die aktuellen Zahlen für 2025 bieten dabei sowohl für Angestellte als auch für Selbstständige klare Planungsgrundlagen.

Wie hoch ist der Maximalbetrag für die 3. Säule 2025?

Für das Jahr 2025 gelten folgende offizielle Höchstbeträge für Einzahlungen in die Säule 3a. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat diese Werte basierend auf der Entwicklung der Löhne und des oberen Grenzbetrags des versicherten Lohns in der beruflichen Vorsorge festgelegt.

Angestellte mit Pensionskasse
7’258 CHF
Ohne Pensionskasse (maximal)
36’288 CHF
Änderung zu 2024
+202 CHF
Offizielle Quelle
BSV

Wichtige Eckpunkte zu den Beitragsgrenzen

  • Die Beträge gelten für AHV-pflichtig Erwerbstätige und werden jährlich vom Bundesamt für Sozialversicherungen festgelegt.
  • Für Personen mit Pensionskasse beträgt der Höchstbetrag 8 % des oberen Grenzbetrags gemäss Art. 7 BVV 3.
  • Selbstständige und Personen ohne Pensionskasse können bis zu 20 % des Nettoerwerbseinkommens einzahlen, maximal jedoch 36’288 Franken.
  • Für 2026 bleiben die Beträge unverändert zu 2025, wie mehrere Banken und Vergleichsportale bestätigen.
  • Nicht ausgeschöpfte Beträge aus den Vorjahren können seit 2025 nachgeholt werden, maximal zehn Jahre rückwirkend.
  • Ein Einkommen unter der BVG-Eintrittsschwelle von 22’680 Franken bedeutet, dass keine Pensionskassenpflicht besteht.

Entwicklung der Maximalbeträge 2023 bis 2026

Jahr Mit Pensionskasse Ohne Pensionskasse (max.)
2026 7’258 CHF 36’288 CHF
2025 7’258 CHF 36’288 CHF
2024 7’056 CHF 35’280 CHF
2023 7’056 CHF 35’280 CHF
Hinweis zur Anpassung

Die Beträge für 2025 entsprechen einer Erhöhung um 202 Franken bei Angestellten mit Pensionskasse. Grundlage ist die Anpassung des oberen Grenzbetrags des versicherten Lohns in der beruflichen Vorsorge. Für 2026 wurden bislang keine Änderungen angekündigt, sodass die gleichen Beträge gelten.

Wer kann in die 3. Säule einzahlen und welche Grenzen gelten?

Die Einzahlung in die dritte Säule steht grundsätzlich allen AHV-pflichtigen Erwerbstätigen in der Schweiz offen. Die konkreten Grenzen unterscheiden sich jedoch erheblich zwischen Angestellten und Selbstständigen, was bei der Finanzplanung berücksichtigt werden sollte.

Angestellte mit Pensionskasse

Angestellte, die bereits einer Pensionskasse angeschlossen sind, profitieren von der zweiten Säule und können daher nur den reduzierten Maximalbetrag in die Säule 3a einzahlen. Dieser beträgt für 2025 7’258 Franken. Die Logik dahinter: Da diese Personen bereits über eine berufliche Vorsorge verfügen, wird eine doppelte steuerliche Begünstigung vermieden.

Selbstständige und Personen ohne Pensionskasse

Wer nicht der obligatorischen Pensionskasse unterliegt, etwa weil das Einkommen unter der BVG-Eintrittsschwelle von 22’680 Franken liegt, kann einen deutlich höheren Betrag einzahlen. Die Regelung sieht vor, dass bis zu 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens steueroptimiert zurückgelegt werden können, maximal jedoch 36’288 Franken.

Beispielrechnung für Selbstständige

Eine selbstständige Grafikerin mit einem jährlichen Nettoeinkommen von 90’000 Franken könnte theoretisch bis zu 18’000 Franken in die dritte Säule einzahlen. Da dies unter dem Höchstbetrag von 36’288 Franken liegt, wäre der volle Betrag steuerlich absetzbar.

Rückwirkende Nachzahlungen seit 2025

Seit 2025 ermöglicht eine Bundesratsverordnung das Nachholen nicht ausgeschöpfter Beiträge aus den vergangenen zehn Jahren. Wer beispielsweise 2023 oder 2024 den maximal möglichen Betrag nicht vollständig eingezahlt hat, kann die Differenz nun nachzahlen. Diese Möglichkeit wurde durch eine Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge geschaffen.

Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung und die FINMA bestätigen, unterliegen Nachholeinzahlungen den gleichen steuerlichen Vorteilen wie reguläre Beiträge. Allerdings müssen klare Voraussetzungen erfüllt sein, und die Umsetzung wird von den zuständigen Behörden überwacht.

Vergleich: 3. Säule Beträge 2024 vs. 2025

Die Änderungen von 2024 auf 2025 fallen moderat aus. Während der Maximalbetrag für Personen mit Pensionskasse um 202 Franken stieg, erhöhte sich die Obergrenze für Selbstständige und Personen ohne Pensionskasse um 1’008 Franken. Diese Anpassungen spiegeln die Lohnentwicklung und die regelmässige Überprüfung der Beitragsgrenzen durch das Bundesamt für Sozialversicherungen wider.

Vergleicht man die Beträge über einen längeren Zeitraum, zeigt sich eine stetige Anpassung nach oben. Von 2023 auf 2024 blieben die Beträge für Angestellte mit Pensionskasse unverändert, während 2025 nun eine Erhöhung brachte. Diese Entwicklung ist typisch für das System der dritten Säule, das eng an die wirtschaftliche Lage gekoppelt ist.

Was bedeutet das für die persönliche Vorsorge?

  • Wer den vollen Betrag ausnützen möchte, sollte die Einzahlung bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Jahres vornehmen.
  • Die Differenz zum Vorjahresbetrag lässt sich einfach berechnen: Wer 2024 beispielsweise nur 5’000 Franken eingezahlt hat, könnte 2025 noch 2’258 Franken nachholen.
  • Für Paare verdoppeln sich die Möglichkeiten, da jeder Partner einzeln den Maximalbetrag ausschöpfen kann.
  • Banken und Versicherungen bieten häufig Online-Tools an, um die optimale Einzahlungsstrategie zu berechnen.
Begrenzung der Nachholzahlungen

Rückwirkende Einzahlungen sind auf maximal zehn Jahre beschränkt. Wer in den Jahren 2015 bis 2024 nie den Maximalbetrag erreicht hat, kann daher nur die Differenz der letzten zehn Jahre nachholen. Eine unbegrenzte Rückzahlung ist rechtlich nicht zulässig.

Steuervorteile und Auszahlung der 3. Säule

Die dritte Säule bietet erhebliche steuerliche Vorteile, die sie zu einem attraktiven Instrument der privaten Vorsorge machen. Einzahlungen mindern das steuerbare Einkommen direkt und wirken sich somit auf die Einkommenssteuer von Bund, Kantonen und Gemeinden aus.

Konkrete Steuerbeispiele

Anhand der Steuersätze von Basel-Stadt aus dem Jahr 2024 lassen sich die Ersparnisse verdeutlichen. Ein Alleinstehender mit einem Jahreseinkommen von 60’000 Franken, der den Maximalbetrag von 7’258 Franken einzahlt, spart dadurch rund 1’732 Franken an Steuern. Bei einem verheirateten Paar mit einem gemeinsamen Einkommen von 100’000 Franken verdoppelt sich die mögliche Einzahlung auf 14’516 Franken, was eine Steuersparnis von etwa 3’680 Franken bedeutet.

Wie die Basler Kantonalbank und UBS in ihren Beratungsunterlagen darstellen, fällt die tatsächliche Ersparnis je nach Wohnort unterschiedlich aus. In Kantonen mit höheren Steuersätzen fällt der Vorteil entsprechend größer aus.

Auszahlungsmodalitäten

Der Bezug von Guthaben aus der dritten Säule ist an bestimmte Ereignisse gebunden. Erst bei Pensionierung, Invalidität oder endgültigem Wegzug ins Ausland kann über das angesparte Kapital verfügt werden. Dabei unterliegt die Auszahlung einer Kapitalauszahlungssteuer, deren Höhe je nach Kanton variiert und progressiv ausgestaltet ist.

Die Nachholeinzahlungen ab 2025 werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Finanzmarktaufsicht überwacht. Schätzungen zufolge entgehen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden durch diese Maßnahme Steuereinnahmen in Höhe von bis zu 600 Millionen Franken. Diese Summe verdeutlicht den Umfang der steuerpolitischen Entscheidung und deren Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen.

Zeitliche Entwicklung der Beitragsgrenzen

  1. 2023: Maximalbetrag für Angestellte mit Pensionskasse bei 7’056 Franken festgelegt.
  2. 2024: Beträge bleiben unverändert, erste Diskussionen über Nachholregelung.
  3. 2025: Erhöhung auf 7’258 Franken, Einführung der Nachholregelung per Bundesratsverordnung.
  4. 2026: Keine wesentlichen Änderungen angekündigt, Beträge bleiben stabil.

Was ist gesichert und was bleibt unklar?

Gesicherte Informationen

  • Offizielle Grenze vom Bundesamt für Sozialversicherungen festgelegt.
  • Steuerabzug bei Einzahlung garantiert.
  • Nachholregelung seit 2025 rechtlich möglich.
  • Beträge für 2026 bereits bestätigt.

Offene Fragen

  • Exakte Anpassung der Beträge hängt von Lohnentwicklung ab.
  • Inflationsentwicklung könnte zukünftige Anpassungen beeinflussen.
  • Individuelle Steuerersparnisse variieren nach Wohnort.
  • Kantonale Unterschiede bei Kapitalauszahlungssteuer.

Die Bedeutung der dritten Säule im Schweizer Vorsorgesystem

Das schweizerische Drei-Säulen-System zählt international zu den solidesten Vorsorgemodellen. Während die erste Säule (AHV/IV) die Grundversorgung im Alter sicherstellt und die zweite Säule (Pensionskasse) den gewohnten Lebensstandard absichern soll, ergänzt die dritte Säule als freiwillige private Vorsorge das Gesamtwerk. Sie ermöglicht es, Vorsorgelücken zu schließen und zusätzlich für das Alter vorzusorgen.

Die regelmäßige Anpassung der Maximalbeträge durch das Bundesamt für Sozialversicherungen trägt der Lohnentwicklung Rechnung. Damit soll gewährleistet werden, dass die steuerliche Absetzbarkeit der Einzahlungen ihren Anreizcharakter behält und die dritte Säule weiterhin eine attraktive Vorsorgeoption darstellt.

Die dritte Säule spielt eine zentrale Rolle bei der finanziellen Absicherung im Alter. Ihre regelmäßige Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse stellt sicher, dass sie für verschiedene Einkommensgruppen relevant bleibt.

— Bundesamt für Sozialversicherungen, Informationsbroschüre zur dritten Säule

Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen

Der Maximalbetrag für die dritte Säule liegt 2025 bei 7’258 Franken für Angestellte mit Pensionskasse und bis zu 36’288 Franken für Selbstständige und Personen ohne Pensionskasse. Die Beträge haben sich gegenüber 2024 um 202 Franken beziehungsweise 1’008 Franken erhöht. Seit 2025 können zudem nicht ausgeschöpfte Beträge der letzten zehn Jahre nachgeholt werden.

Angesichts der erheblichen Steuervorteile empfiehlt es sich, die Einzahlungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen. Werden die Maximalbeträge nicht genutzt, geht nicht nur Rendite verloren, sondern auch ein Teil des steuerlichen Vorteils. Die persönliche Beratung bei Banken oder Versicherungen kann dabei helfen, die optimale Strategie für die individuelle Situation zu entwickeln.

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Häufig gestellte Fragen

Ist der Maximalbetrag für die 3a-Säule 2025 bereits offiziell bestätigt?

Ja, das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die Beträge offiziell festgelegt. Für 2025 beträgt der Maximalbetrag für Angestellte mit Pensionskasse 7’258 Franken und für Personen ohne Pensionskasse maximal 36’288 Franken.

Kann man rückwirkend in die dritte Säule einzahlen?

Seit 2025 ist das Nachholen nicht ausgeschöpfter Beiträge möglich, maximal jedoch zehn Jahre rückwirkend. Voraussetzung ist ein AHV-pflichtiges Einkommen in den betreffenden Jahren.

Was passiert bei Überschreitung des Maximalbetrags?

Übersteigt die Einzahlung den gesetzlichen Maximalbetrag, kann der überschüssige Teil nicht als Vorsorgebeitrag geltend gemacht werden. Eine Rückerstattung ist allerdings möglich, wobei steuerliche Nachteile entstehen können.

Wann kann das Geld aus der dritten Säule bezogen werden?

Auszahlungen sind erst bei Pensionierung, bei Invalidität oder bei endgültigem Wegzug ins Ausland möglich. Die Auszahlung unterliegt der Kapitalauszahlungssteuer, deren Höhe je nach Kanton variiert.

Unterscheiden sich die Beträge für Angestellte und Selbstständige?

Ja, erheblich. Angestellte mit Pensionskasse können maximal 7’258 Franken einzahlen, während Selbstständige und Personen ohne Pensionskasse bis zu 20 Prozent ihres Nettoerwerbseinkommens, maximal 36’288 Franken, steueroptimiert zurücklegen können.

Wie werden die Maximalbeträge festgelegt?

Das Bundesamt für Sozialversicherungen legt die Beträge jährlich fest, basierend auf dem oberen Grenzbetrag des versicherten Lohns in der beruflichen Vorsorge. Für 2026 wurden bislang keine Änderungen angekündigt.

Arthur Oliver Bennett Cooper

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